Ex-Leibwächter von Osama Bin Laden will Bleiberecht einklagen

Der Tunesier Sami A. hat Angst in seinem Land gefoltert zu werden. Er versucht mit aller Gewalt und durch Klage vor dem Verwaltungsgericht ein Bleiberecht zu erhalten.

Eine Ohrfeige für unsere Amerikanischen Freunde ist das, vergessen sind die über 2000 Toten bei dem Anschlag auf das World Trade Center im September 2011, heute bekannt als 9/11.

Wahrscheinlich wird Euch das Merkel System wieder mitteilen das er nicht abgeschoben weren kann.

FALSCH, er ist eine Gefahr für die INNERE SICHERHEIT unseres Landes und kann sehr wohl abgeschoben werden. Es fehlt hier immer nur am Willen.

Das Aufenthaltsgesetz (§ 58a) erlaubt es den Innenministern, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“ in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben.
Das Aufenthaltsgesetz (§ 58a) erlaubt es den Innenministern, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“ in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben.
 Das ist im Aufenthaltsgesetz § 58a ,der Abschiebungsanordnung geregelt.

§ 58a
Abschiebungsanordnung

(1) 1Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. 2Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. 2Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. 3Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.
(3) 1Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. 2§ 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.
(4) 1Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. 2Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. 3Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.


Das Aufenthaltsgesetz (§ 58a) erlaubt es den Innenministern, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“ in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben.
Das Aufenthaltsgesetz (§ 58a) erlaubt es den Innenministern, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“ in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben.
Das Aufenthaltsgesetz (§ 58a) erlaubt es den Innenministern, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit „zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr“ in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben.

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